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Spenden, Geschenke, Annehmlichkeiten für Mitglieder

Wie verhält es sich bei Spenden, die an Institutionen geleistet werden?

Spenden an Institutionen (u. a. Kirche, städtische Gemeinde oder andere gemeinnützige Körperschaften) sind als sogenannte Mittelweitergabe steuerlich zulässig und steuerfrei.

Von Kirche und Gemeinde sind keine Nachweise erforderlich.

Von Vereinen sollte man sich den Gemeinnützigkeitsstatus (Freistellungsbescheid) übermitteln lassen.

Darf der Vorstand der kfd-Gruppe aus den Rücklagen Menschen in Not durch Spenden unterstützen?

Für solche Fälle erlässt die Finanzverwaltung im Einzelfall Regelungen.

Grundsätzlich dürfen die Mittel der kfd-Gruppe nicht an einzelne Bedürftige weitergegeben werden. Möglich wäre aber die Mittelweitergabe an eine gemeinnützige Hilfsorganisation zur Verwendung für Menschen in Not.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist in solchen Fällen stets sinnvoll.

Was ist bei Geschenken oder Annehmlichkeiten für Mitglieder oder ehrenamtlich Tätige zu beachten?

Geschenke/Annehmlichkeiten an Mitglieder:

Ein grundsätzliches Verbot gibt es nicht, soweit es sich um allgemein übliche und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehende Annehmlichkeiten handelt.

Voraussetzung: Es handelt sich um Sachgeschenke, keine Geldgeschenke (z. B. Blumen, Bücher, Restaurantbesuch, Warengutschein).

Bei persönlichen Ereignissen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum oder bestandene Prüfung) ist dies bis zu einem Wert von 60 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Person und Ereignis erlaubt. Außerdem erlaubt sind persönliche Annehmlichkeiten für Mitglieder im Wert von 60 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Kalenderjahr. Üblich ist dies zumeist im Rahmen von Vereinsanlässen (z. B. Vereinsjubiläum, Sommerfest, Jahresabschlussfeier).

Geschenke/Annehmlichkeiten an ehrenamtlich Tätige:

Grundsätzlich sind Geschenke oder Dankeschön-Veranstaltungen für ehrenamtlich Tätige als sogenannter geldwerter Vorteil auf den Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro pro Kalenderjahr und Person) anzurechnen.

Keine Anrechnung erfolgt bei persönlichen Ereignissen bzw. für Annehmlichkeiten bei Vereinsanlässen, sofern es sich um Sachgeschenke (z. B. Blumen, Bücher, Restaurantbesuch, Warengutschein) handelt. Bei persönlichen Ereignissen ist dies bis zu einem Wert von 60 € pro Person und Ereignis (inklusive Umsatzsteuer) sowie bei Vereinsanlässen (übliche Annehmlichkeiten) bis zu einem Wert von 60 € pro Person und Kalenderjahr (inklusive Umsatzsteuer). Zu beachten ist, dass letzteres nur im Rahmen von Vereinsanlässen zulässig ist.